Nationales Waffenregister

Das müssen Jäger*innen seit September letzten Jahres wissen!

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Seit 1. September 2020 ist das so genannte Nationale Waffenregister II (NWR) in Kraft gesetzt. 

 

Für gewerbliche Händler besteht damit Meldepflicht im NMR bei Verkauf und Erwerb von Waffen und Waffenteilen anhand von Identifikationsnummern der Person, der Erlaubnis, der Waffe oder von Waffenteilen. Gleiches gilt für Büchsenmacher, denen eine Waffe oder Waffenteile zu Reparatur oder Umbau überlassen werden. Das hat auch Folgen für private Waffenbesitzer.

 

Jäger*innen (private Waffenbesitzer) sollten nun wissen und beachten:

  • Frühzeitig die ID ihrer Person (P-ID) und die ID ihrer Erlaubnis (E-ID) bei der zuständigen Waffenbehörde anfordern.
  • P-ID und E-ID beim nächsten Besuch der Waffenbehörde in die Waffenbesitzkarte eintragen lassen.

Diese Nummern können dann jederzeit einem Händler oder Büchsenmacher genannt werden, sofern diese die Nummern nicht regelmäßig direkt bei ihrer Waffenbehörde abfragen.

  • Bei Bedarf die ID für eine Waffe (W-ID) oder für Waffenteile (T-ID) bei der Waffenbehörde als Kopie des dort angelegten Stammdatenblattes anfordern.  

Diese Nummern braucht ein Händler, dem Sie eine Waffe oder ein Waffenteil verkaufen und ein Büchsenmacher, dem Sie zeitlich begrenzt eine Waffe oder ein Waffenteil zur Reparatur oder zum Umbau überlassen.

 

Wer "fertig" sein möchte, kann alle seine W-ID und T-ID als Kopien Stammdatenblatt bei seiner Waffenbehörde anfordern und zu seinen Waffenunterlagen nehmen.

 

Jungjäger*innen sollten zusätzlich wissen und beachten:

  • Zur leichteren Abwicklung könnten Sie vor dem Erwerb der ersten Waffe bei einem Händler auf Grundlage des durch den Jagdschein nachgewiesenen Bedürfnisses bei der zuständigen Jagdbehörde eine Waffenbesitzkarte (noch ohne Eintragung und kostenfrei) mit P-ID und E-ID angefordern.

Die Besonderheit bei Jungjäger*innen ergibt sich zunächst daraus, dass grundsätzlich noch ohne Waffenbesitz auch noch keine Waffenbesitzkarte und damit auch keine Registrierung beim Nationalen Waffenregister und keine ID bestehen. 

Auch ohne die Waffenbesitzkarte vorab (wie oben empfohlen) wird ein Händler in Abstimmung mit Unterer Jagdbehörde (prüfen Jagdschein/Bedürfnis) und Waffenbehörde eine Lösung finden.

 

Unverändert gilt für Jäger*innen und Jungjäger*innen:

 

Für den Verkauf oder Erwerb sowie die Ausleihe/Leihe von Waffen oder Waffenteilen von/an Jäger*innen und Jungjäger*innen bleibt Alles unverändert. Die ID`s gemäß NWR finden unter privaten Personen keine Anwendung. Grundlagen sind der Jagdschein (Bedürfnis) sowie die Waffennummern und Nummern der Waffenteile.

 

Die Vorgaben zu Fristen (Eintrag 2 Wo nach Erwerb/Verkauf; Ausleihe max. 4 Wo mit Protokoll) usw. (Voreintrag Kurzwaffe) gilt es unverändert zu beachten.

 

Die ID für Waffen und Waffenteile sind virtuell und werden nicht (auch nicht bei Neuwaffen) an diesen angebracht.

 

Weitere Informationen siehe 

Flyer 8 - Private Waffenbesitzer NWR II_1 

und auf der Homepage Nationales Waffenregister